5.1 Die einmaligen Anschlussgebühren unterstehen insbesondere dem aus der Bundesverfassung abgeleiteten Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (vgl. BGE 106 Ia 241 E. 3b; BGE 2C_150/2007 vom 9. August 2007 E. 1.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2636). (…) Das Äquivalenzprinzip stellt hingegen die abgaberechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips dar (BGE 126 I 180 E. 3a/bb). Danach muss eine Kausalabgabe in einem angemessenen Verhältnis stehen zum Wert, den die staatliche Leistung für die abgabepflichtige Person hat. Die Gebühr darf zum objektiven Wert der Leistung nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen.