4.4 Fraglich und zu prüfen ist demgemäss, ob die Erhebung von Anschlussgebühren auf die Kosten von energiesparenden Massnahmen gegen höherrangiges Recht verstösst und bejahendenfalls, ob die Gebührenerhebung mit der Möglichkeit einer Rückerstattung mit dem übergeordneten Recht vereinbar ist. 5.