4.3 Den Gemeinden kommt die Kompetenz zu, Beiträge und Gebühren an die Erstellungskosten von den von der Erschliessung betroffenen und profitierenden Parzellen respektive von deren Grundeigentümern oder dinglich Berechtigten zu erheben (vgl. § 36 Raumplanungs- und Baugesetz vom 8. Januar 1998 [RBG, SGS 400] und § 91 EntG). Die Frage, wie die einmaligen Abgaben zu bemessen sind, ist im kantonalen Recht nicht geregelt. Die Bemessungsmethode kann von den Gemeinden im Rahmen ihrer Autonomie bestimmt werden (Urteil des Enteignungsgerichts vom 27. Februar 2008 [650 07 103] E. 3.6;