a respektive b AR bestimmen wortgleich, dass mit Nachweis durch den Grundeigentümer die Kosten (maximal jedoch 10% des indexierten Brandversicherungswertes) für wertvermehrende Massnahmen, die der Abwasservermeidung, Wasser- oder Energieeinsparung, die deutlich über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen, sowie die Kosten für den Einsatz erneuerbarer Energien bei der Berechnung der Anschlussgebühren nicht berücksichtigt werden. Als Nachweis gilt der Entscheid der Steuerbehörden gemäss § 29 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich vom 7. Februar 1974.