4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Mehrwert seines Grundstücks aus den von ihm vorgenommenen energiesparenden Massnahmen resultiere. (…) 4.2§ 37 Abs. 2 lit. a respektive lit. b WR und § 22 Abs. 3 lit. a respektive b AR bestimmen wortgleich, dass mit Nachweis durch den Grundeigentümer die Kosten (maximal jedoch 10% des indexierten Brandversicherungswertes) für wertvermehrende Massnahmen, die der Abwasservermeidung, Wasser- oder Energieeinsparung, die deutlich über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen, sowie die Kosten für den Einsatz erneuerbarer Energien bei der Berechnung der Anschlussgebühren nicht berücksichtigt werden.