Mit Eingabe vom 2. Juli 2009 erhob A. gegen die Gebührenrechnung der Einwohnergemeinde Titterten Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend: Enteignungsgericht). Er machte geltend, dass die anwendbaren kommunalen Reglemente bestimmen, dass unter anderem die Kosten für Massnahmen zur Energieeinsparung, welche deutlich über den gesetzlichen Anforderungen liegen, sowie die Kosten für erneuerbare Energien bei der Berechnung der Anschlussgebühren nicht zu berücksichtigen sind. Aus den Erwägungen: 4.