Aufgrund des entstehenden Mehrwert des Gebäudes verfügte die Einwohnergemeinde Titterten am 25. Juni 2009 gegenüber A. eine ergänzende Wasseranschlussgebühr von Fr. 1'480.00 und eine ergänzende Kanalisationsanschlussgebühr von Fr. 2'220.00. Mit Eingabe vom 2. Juli 2009 erhob A. gegen die Gebührenrechnung der Einwohnergemeinde Titterten Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend: Enteignungsgericht).