Bei energiesparenden Baumassnahmen wird jedoch die Korrelation zwischen Gebäudeversicherungswert und tatsächlicher Nutzung der Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen so weit aufgebrochen, dass das Äquivalenzprinzip und das Willkürverbot verletzt werden. (E. 5) Bei einer Rückerstattung von zu Unrecht erhobener Gebühren und Beiträgen für den durch energiesparende Massnahmen entstandenen Mehrwert darf nicht auf den Entscheid der Steuerbehörden als Nachweis abgestellt werden, da dieser auf steuerrechtlichen Überlegungen beruht, welche für die Gebührenerhebung unmassgeblich sind.