Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 25. Januar 2010 (650 09 56) Die Methode zur Bemessung von einmaligen Abgaben kann von den Gemeinden im Rahmen ihrer Autonomie bestimmt werden. (E. 4) Der Gebäudeversicherungswert ist ein nach der Praxis zulässiger schematischer Massstab. Bei energiesparenden Baumassnahmen wird jedoch die Korrelation zwischen Gebäudeversicherungswert und tatsächlicher Nutzung der Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen so weit aufgebrochen, dass das Äquivalenzprinzip und das Willkürverbot verletzt werden.