{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-01-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-09-56_2010-01-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8df127ad-a7a5-46eb-b0e5-62fb9440a65f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051005", "Checksum": "ed2fd89768e35e21d92e41a0e673fb07"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 09 56", "650 2009 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 25.01.2010 650 09 56 (650 2009 56)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 25.01.2010 650 09 56 (650 2009 56)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 25.01.2010 650 09 56 (650 2009 56)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erhebung von Anschlussgebühren für den durch energiesparende Massnahmen entstandene Mehrwert / Rückerstattung von erhobenen Anschlussgebühren für den durch energiesparende Massnahmen entstandene Mehrwert"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:32:28", "Checksum": "46041cef7c3b9418c312a3405a339875", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 25.01.2010 650 09 56 (650 2009 56)\nRegeste:\nErhebung von Anschlussgebühren für den durch energiesparende Massnahmen entstandene Mehrwert / Rückerstattung von erhobenen Anschlussgebühren für den durch energiesparende Massnahmen entstandene Mehrwert\n\n7.2\nNach den unter Ziffer 5 gemachten Ausführungen ist festzustellen, dass der Beschwerdegegnerin keine Befugnis zur Erhebung von Gebühren auf die Kosten energiesparender Massnahmen zukommt, da der Mehrwert, welcher aufgrund von energiesparenden Investitionen entsteht, in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Nutzung der Ver- und Entsorgungsanlagen steht. Eine Gebührenerhebung würde demzufolge ohne causa, d.h. ohne Grund, erfolgen. Da es sich bei den umstrittenen Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren aber um Kausalabgaben handelt, wäre eine Erhebung ohne genügende causa willkürlich. Das Enteignungsgericht und das Verfassungsgericht des Kantons Basel-Landschaft haben bereits in früheren Entscheiden festgehalten, dass die Gemeinden im Hinblick auf die Erhebung von Abgaben auf die Kosten energiesparender Massnahmen in ihrer Autonomie eingeschränkt sind (vgl. Ziffer 5.4). Indem die Beschwerdegegnerin auf die Kosten energiesparender Massnahmen Abgaben erhebt, verletzt sie höherrangiges Recht selbst dann, wenn die zu Unrecht erhobenen Gebühren zu einem späteren Zeitpunkt zurückerstattet werden. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten von umweltschützenden oder energiesparenden Massnahmen vielmehr von Beginn weg aus ihrer Gebührenberechnung auszunehmen, da den Gemeinden bereits zur Erhebung solcher Gebühren keine Kompetenz zukommt. (…) 7.3Selbst wenn der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Autonomie zugestanden würde, die Kosten energiesparender Massnahmen zu erheben und später zurückzuerstatten, ist nicht auf den Entscheid der Steuerbehörden als Nachweis abzustellen. Die Praxis der Steuerbehörden verfolgt steuerrechtliche Zielsetzungen und beruht auf steuerrechtlichen Überlegungen, welche für die Gebührenerhebung unmassgeblich sind. Wie unter Ziffer 6 ausgeführt, kann § 29 Abs. 2bis StG als Hilfsmittel herangezogen werden, jedoch bloss bezüglich der Entscheidung, ob überhaupt eine abzugsfähige Investition getätigt wurde. In Bezug auf den Umfang und die Bemessung des gebührenrechtlichen Abzugs wurde die Praxis der Steuerbehörden bereits in früheren Entscheiden als untaugliches Hilfsmittel angesehen, da sich diese nicht von gebührenrechtlichen Überlegungen leiten lässt (Urteil des Enteignungsgerichts vom 21. Januar 1999 [650 97 179] E. 6 m.w.H.). Es sind durchaus Fälle denkbar, in welchen sich die Qualifikation der Investition als schwierig erweist und weitere Abklärungen der Gemeinde (selbstredend unter Mitwirkung der betroffenen Grundeigentümer) notwendig werden. Der Wunsch insbesondere kleinerer Gemeinden, sich in Anbetracht solcher Schwierigkeiten auf den Entscheid einer anderen Behörde berufen zu können, ist grundsätzlich nachvollziehbar. Im vorliegenden Fall sind solche Schwierigkeiten jedoch nicht ersichtlich. Die Informationen der Beschwerdegegnerin stammen von der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung, welche ihrerseits über Experten für die Bewertung und Schätzung von Gebäuden und ihren Einrichtungen verfügt. Als vorgenommene bauliche Veränderung wird in der Nachschätzung der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung vom 23. April 2009 ausdrücklich der Einbau einer Solaranlage genannt und diese als \"energietechnische Massnahme\" qualifiziert. Auf diese Angaben hätte die Gemeinde ohne Weiteres abstellen können.\n(…)\n7.5\nNach dem Gesagten hat die Befreiung energiesparender Investitionen von der Abgabepflicht von Beginn weg stattzufinden, da die Gemeinden gar nicht befugt sind, solche Abgaben zu erheben. Selbst wenn ihnen eine entsprechende Befugnis zukäme, sind die Steuerbehörden weder zuständig noch kompetent, über diese gebührenrechtliche Frage zu entscheiden. Bei der Beurteilung der Steuerbehörden besteht kein Zusammenhang mit der Gebührenerhebung. Problematisch scheint ausserdem, dass gegen den Rückerstattungsentscheid der Gemeinde kein Rechtsmittel offensteht und somit keine Überprüfung des Entscheids der Steuerbehörden aus gebührenrechtlicher Sicht stattfindet. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Gebührenbefreiung der Kosten energiesparender Massnahmen mittels einer Rückerstattung von geleisteten Gebühren unzulässig ist. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen.\nEntscheid Nr. 650 09 56 vom 25. Januar 2010"}