{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-01-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-09-56_2010-01-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8df127ad-a7a5-46eb-b0e5-62fb9440a65f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051005", "Checksum": "ed2fd89768e35e21d92e41a0e673fb07"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 09 56", "650 2009 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 25.01.2010 650 09 56 (650 2009 56)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 25.01.2010 650 09 56 (650 2009 56)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 25.01.2010 650 09 56 (650 2009 56)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erhebung von Anschlussgebühren für den durch energiesparende Massnahmen entstandene Mehrwert / Rückerstattung von erhobenen Anschlussgebühren für den durch energiesparende Massnahmen entstandene Mehrwert"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:32:28", "Checksum": "46041cef7c3b9418c312a3405a339875", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 25.01.2010 650 09 56 (650 2009 56)\nRegeste:\nErhebung von Anschlussgebühren für den durch energiesparende Massnahmen entstandene Mehrwert / Rückerstattung von erhobenen Anschlussgebühren für den durch energiesparende Massnahmen entstandene Mehrwert\n\n5.3\nDer ermittelte Mehrwert der Liegenschaft des Beschwerdeführers basiert auf dem Einbau einer Solaranlage, mit Hilfe derer der Beschwerdeführer rund die Hälfte seiner Energie selbst produziert. Der Einbau einer Anlage zur Gewinnung und Nutzung von selbst produzierter, umweltfreundlicher Energie ist klar als energiesparende Massnahme, welche über die gesetzlichen Anforderungen hinausgeht, zu qualifizieren. Der Einbau einer solchen Anlage steht indessen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Nutzung der Ver- und Entsorgungsanlagen durch den Beschwerdeführer. Durch die Installation einer Solaranlage erhöht sich weder die Inanspruchnahme der kommunalen Erschliessungswerke durch den Beschwerdeführer, noch sein Interesse an der vom Gemeinwesen angebotenen Erschliessung. Der entstandene Mehrwert in der Höhe von Fr. 74'000.00 gemäss Nachschätzung der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung vom 23. April 2009 basiert auf der neuen, besonderen Ausstattung des Gebäudes und steht in keinerlei sachlichem Zusammenhang mit der genutzten Wasserversorgung und Abwasserentsorgung. Der Erhebung der Gebühr steht somit keine Gegenleistung des Gemeinwesens gegenüber. Aus diesem Grund und nach dem soeben Ausgeführten darf der Mehrwert, welcher der Liegenschaft des Beschwerdeführers entstanden ist, im vorliegenden Fall nicht mit Gebühren belastet werden.\n(…)\n5.5\nFolglich kann zusammenfassend festgehalten werden, dass den Gemeinden keine Befugnis zur Erhebung von Gebühren und Beiträgen auf die Kosten energiesparender Massnahmen zukommt. Die Erhebung solcher Gebühren verstösst gegen das Äquivalenzprinzip und gegen das Willkürverbot, da der erhobenen Gebühr keine (Mehr-) Leistung des Gemeinwesens gegenübersteht. Die Befreiung von energiesparenden Investitionen von der Abgabepflicht entspricht im Übrigen der langjährigen Praxis des Enteignungsgerichts.\n6.\nAls Entscheidungsgrundlage für die Frage, welche baulichen Aufwendungen als energiesparend zu betrachten seien, wurde vom Enteignungsgericht ein Rückgriff auf § 29 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich vom 7. Februar 1974 (StG, SGS 331), insbesondere auf dessen Abs. 2bis, vorgeschlagen. Präzisierend wurde festgehalten, dass § 29 Abs. 2bis StG sowie das darauf bezogene, von der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft herausgegebene Merkblatt aus Gründen der Praktikabilität, der Verfahrensökonomie und im Interesse klarer Verhältnisse als allgemeine Entscheidgrundlage hinsichtlich der Abgrenzungskriterien dienen kann. Über den Umfang der Privilegierung entscheide das Gericht jedoch frei (Urteil des Enteignungsgerichts vom 16. März 1995 [650 92 17/18] E. 4c, in der Folge bestätigt vom Verfassungsgericht des Kantons Basel-Landschaft [heute: Kantonsgericht] mit VGE vom 23. Oktober 1996 [95/183 Nr. 110] E. 6). In späteren Entscheiden hielt das Enteignungsgericht fest, dass einzig insoweit auf die steuerrechtlichen Regeln abzustellen sei, als es um die Abgrenzung der konkreten zum Abzug zugelassenen Massnahmen gehe, nicht jedoch bezüglich der Frage, ob die Abzugsfähigkeit auch bei Neubauten gegeben sei und insbesondere nicht bezüglich des Umfangs der Beitragsbefreiung. Die Praxis der Steuerbehörden zur Anerkennung energiesparender Massnahmen sei aus abgaberechtlicher Sicht für die Qualifizierung unmassgeblich (Urteil des Enteignungsgerichts vom 17. Februar 2006 [650 03 106] E. 9.1; Urteil des Enteignungsgerichts vom 21. Januar 1999 [650 97 179] E. 6).\n(…)\n"}