{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-01-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-09-56_2010-01-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8df127ad-a7a5-46eb-b0e5-62fb9440a65f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051005", "Checksum": "ed2fd89768e35e21d92e41a0e673fb07"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 09 56", "650 2009 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 25.01.2010 650 09 56 (650 2009 56)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 25.01.2010 650 09 56 (650 2009 56)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 25.01.2010 650 09 56 (650 2009 56)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erhebung von Anschlussgebühren für den durch energiesparende Massnahmen entstandene Mehrwert / Rückerstattung von erhobenen Anschlussgebühren für den durch energiesparende Massnahmen entstandene Mehrwert"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:32:28", "Checksum": "46041cef7c3b9418c312a3405a339875", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 25.01.2010 650 09 56 (650 2009 56)\nRegeste:\nErhebung von Anschlussgebühren für den durch energiesparende Massnahmen entstandene Mehrwert / Rückerstattung von erhobenen Anschlussgebühren für den durch energiesparende Massnahmen entstandene Mehrwert\n\n5.1\nDie einmaligen Anschlussgebühren unterstehen insbesondere dem aus der Bundesverfassung abgeleiteten Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (vgl. BGE 106 Ia 241 E. 3b; BGE 2C_150/2007 vom 9. August 2007 E. 1.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2636). (…) Das Äquivalenzprinzip stellt hingegen die abgaberechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips dar (BGE 126 I 180 E. 3a/bb). Danach muss eine Kausalabgabe in einem angemessenen Verhältnis stehen zum Wert, den die staatliche Leistung für die abgabepflichtige Person hat. Die Gebühr darf zum objektiven Wert der Leistung nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen. Weitere Schranken sind der Gebührenerhebung durch das Willkürverbot und den Grundsatz der Rechtsgleichheit gesetzt: Die Gebühr muss nach sachlich haltbaren Kriterien ausgestaltet sein und darf keine ungerechtfertigte Unterscheidungen treffen (BGE 106 Ia 241 E. 3b; vgl. auch BGE 125 I 1 E. 2b/bb). Es ist nach der Praxis jedoch zulässig, bei der Bemessung - sowohl von Beiträgen wie auch von Gebühren - auf schematische, aufgrund der Durchschnittserfahrung aufgestellte Massstäbe abzustellen (BGE 106 Ia 241 E. 3b; vgl. auch BGE 2P.45/2005 vom 30. Juni 2005, in: ZBl 107/2006 S. 382 ff., E. 3.2). Erforderlich ist aber auch bei der Anwendung dieser Massstäbe, dass sie nicht zu einem unhaltbaren, mit sachlichen Gründen schlicht nicht mehr vertretbaren Ergebnis führen und dass sie keine Unterscheidungen treffen, für die ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich ist. Ein schematischer Massstab muss mit anderen Worten dem Erfordernis der Sachnähe genügen und die Abgabepflichtigen in gleichem Mass belasten (BGE 128 I 46 E. 4a; BGE 106 Ia 241 E. 3b; vgl. auch: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. November 1986, in: ZBl 1988, S. 205 ff., E. 5b/aa).\n5.2\nEinen solchen schematischen Massstab stellt der Gebäudeversicherungswert dar. Die Heranziehung des Gebäudeversicherungswerts zur Bestimmung von Anschlussgebühren ist verbreitet und unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten grundsätzlich nicht zu beanstanden (BGE 2C_656/2008 vom 29. Mai 2009, in: URP 2009, S. 896 ff., E. 3.3; BGE 2P.45/2005 vom 30. Juni 2005, in: ZBl 107/2006 S. 382 ff., E. 3.2; jeweils m.w.H.). Der Gebäudeversicherungswert bringt durch seine Verknüpfung mit den Baukosten in der Regel den Verkehrs- und Nutzungswert und zugleich das entsprechende Interesse der Grundeigentümer an der Erschliessung zum Ausdruck. Er lässt namentlich bei Wohnbauten in der Regel tendenziell auf die mutmassliche Beanspruchung der Ver- und Entsorgungsanlagen schliessen (BGE 2P.281/2004 E. 3.2; vgl. auch BGE 2C_101/2007 vom 22. August 2007, in: URP 2008, S. 16 ff., E. 4.3). Ein Vorbehalt wird angebracht in den Fällen, in welchen der eingeschätzte Gebäudeversicherungswert aufgrund übermässiger Kubatur der Baute oder äusserst kostspieliger Anlagen hoch ausfällt, so dass die entsprechend errechnete Gebühr in einem klaren Missverhältnis zur Leistung des Gemeinwesens, nämlich des Zurverfügungstellens eines Wasseranschlusses bzw. Kanalisationsanschlusses, steht (vgl. nur: Urteil des Enteignungsgerichts vom 27. Februar 2008 [650 07 103] E. 4.2; Urteil des Enteignungsgerichts vom 6. April 1995 [650 92 16] E. 5b/bb). Das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (heute: Kantonsgericht) hat mit Urteil vom 26. März 1986 (BLVGE 1986 Nr. 14.3), in Konkretisierung der enteignungsrechtlichen Rechtsprechung, Kriterien entwickelt, nach welchen beurteilt werden kann, ob ein Gebäudeversicherungswert als „ausserordentlich hoch\" anzusehen und deshalb der entsprechende Anschlussbeitrag zu reduzieren ist. Danach ist eine Brandlagerschatzung nicht schon dann als ausserordentlich hoch anzusehen, wenn sie eine bestimmte Höhe erreiche, sondern erst, wenn die auf ihrer Grundlage errechnete Abgabe zu der Leistung des Gemeinwesens in einem Missverhältnis stehe. Dies ist insbesondere bei gewissen Industriebauten zu bejahen. Die Praxis im Kanton Basel-Landschaft stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts überein (vgl. nur BGE 2C_656/2008 vom 29. Mai 2009, in: URP 2009, S. 896 ff., E. 3.4; BGE 2C_101/2007 vom 22. August 2007, in: URP 2008, S. 16 ff., E. 4.3; BGE 2P.53/2007 E. 2.2, 2.4).\nAnalog zu den Fällen, in denen der Gebäudeversicherungswert aufgrund übermässiger Kubatur oder dem Einbau spezieller, kostspieliger Anlagen ausserordentlich hoch ausfällt, können jedoch auch andere Massnahmen die (schematische) Korrelation zwischen Gebäudeversicherungswert und Infrastrukturnutzung so weit aufbrechen, dass eine Abkehr von der angewandten Bemessungsmethode geboten sein kann. Als solche kommen insbesondere energiesparende Massnahmen in Betracht (vgl. BGE 2C_656/2008 vom 29. Mai 2009, in: URP 2009, S. 896 ff., E. 3.5). Der durch Energiesparmassnahmen entstandene Mehrwert steht in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Ursache der Gebührenerhebung, namentlich der vermutungsweise gesteigerten Nutzung der Ver- und Entsorgungsanlagen.\n"}