{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-01-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-09-56_2010-01-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8df127ad-a7a5-46eb-b0e5-62fb9440a65f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051005", "Checksum": "ed2fd89768e35e21d92e41a0e673fb07"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 09 56", "650 2009 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 25.01.2010 650 09 56 (650 2009 56)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 25.01.2010 650 09 56 (650 2009 56)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 25.01.2010 650 09 56 (650 2009 56)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erhebung von Anschlussgebühren für den durch energiesparende Massnahmen entstandene Mehrwert / Rückerstattung von erhobenen Anschlussgebühren für den durch energiesparende Massnahmen entstandene Mehrwert"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:32:28", "Checksum": "46041cef7c3b9418c312a3405a339875", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 25.01.2010 650 09 56 (650 2009 56)\nRegeste:\nErhebung von Anschlussgebühren für den durch energiesparende Massnahmen entstandene Mehrwert / Rückerstattung von erhobenen Anschlussgebühren für den durch energiesparende Massnahmen entstandene Mehrwert\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 25. Januar 2010 (650 09 56)\nDie Methode zur Bemessung von einmaligen Abgaben kann von den Gemeinden im Rahmen ihrer Autonomie bestimmt werden. (E. 4)\nDer Gebäudeversicherungswert ist ein nach der Praxis zulässiger schematischer Massstab. Bei energiesparenden Baumassnahmen wird jedoch die Korrelation zwischen Gebäudeversicherungswert und tatsächlicher Nutzung der Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen so weit aufgebrochen, dass das Äquivalenzprinzip und das Willkürverbot verletzt werden. (E. 5)\nBei einer Rückerstattung von zu Unrecht erhobener Gebühren und Beiträgen für den durch energiesparende Massnahmen entstandenen Mehrwert darf nicht auf den Entscheid der Steuerbehörden als Nachweis abgestellt werden, da dieser auf steuerrechtlichen Überlegungen beruht, welche für die Gebührenerhebung unmassgeblich sind. (E. 7)\n10-05 Erhebung von Anschlussgebühren für den durch energiesparende Massnahmen entstandene Mehrwert / Rückerstattung von erhobenen Anschlussgebühren für den durch energiesparende Massnahmen entstandene Mehrwert\nAus dem Sachverhalt:\nIm Jahr 2009 liess A. für das Wohnhaus auf seiner Parzelle eine Solaranlage erstellen, mit welcher er eigenen Angaben zufolge die Hälfte seines Stroms selbst produziert. Aufgrund des entstehenden Mehrwert des Gebäudes verfügte die Einwohnergemeinde Titterten am 25. Juni 2009 gegenüber A. eine ergänzende Wasseranschlussgebühr von Fr. 1'480.00 und eine ergänzende Kanalisationsanschlussgebühr von Fr. 2'220.00. Mit Eingabe vom 2. Juli 2009 erhob A. gegen die Gebührenrechnung der Einwohnergemeinde Titterten Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend: Enteignungsgericht). Er machte geltend, dass die anwendbaren kommunalen Reglemente bestimmen, dass unter anderem die Kosten für Massnahmen zur Energieeinsparung, welche deutlich über den gesetzlichen Anforderungen liegen, sowie die Kosten für erneuerbare Energien bei der Berechnung der Anschlussgebühren nicht zu berücksichtigen sind.\nAus den Erwägungen:\n4.\n4.1\nDer Beschwerdeführer bringt vor, dass der Mehrwert seines Grundstücks aus den von ihm vorgenommenen energiesparenden Massnahmen resultiere. (…) 4.2§ 37 Abs. 2 lit. a respektive lit. b WR und § 22 Abs. 3 lit. a respektive b AR bestimmen wortgleich, dass mit Nachweis durch den Grundeigentümer die Kosten (maximal jedoch 10% des indexierten Brandversicherungswertes) für wertvermehrende Massnahmen, die der Abwasservermeidung, Wasser- oder Energieeinsparung, die deutlich über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen, sowie die Kosten für den Einsatz erneuerbarer Energien bei der Berechnung der Anschlussgebühren nicht berücksichtigt werden. Als Nachweis gilt der Entscheid der Steuerbehörden gemäss § 29 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich vom 7. Februar 1974.\n4.3\nDen Gemeinden kommt die Kompetenz zu, Beiträge und Gebühren an die Erstellungskosten von den von der Erschliessung betroffenen und profitierenden Parzellen respektive von deren Grundeigentümern oder dinglich Berechtigten zu erheben (vgl. § 36 Raumplanungs- und Baugesetz vom 8. Januar 1998 [RBG, SGS 400] und § 91 EntG). Die Frage, wie die einmaligen Abgaben zu bemessen sind, ist im kantonalen Recht nicht geregelt. Die Bemessungsmethode kann von den Gemeinden im Rahmen ihrer Autonomie bestimmt werden (Urteil des Enteignungsgerichts vom 27. Februar 2008 [650 07 103] E. 3.6; vgl. auch BGE 2P.45/2005 vom 30. Juni 2005, in: ZBl 107/2006 S. 382 ff., E. 3.2; BGE 2C_101/2007 vom 22. August 2007, in: URP 2008, S. 16 ff., E. 4.3). Das Gericht hat geltende Reglemente der Gemeinden sowie deren Auslegung zu respektieren. Es kann allenfalls dort eingreifen, wo eine Gemeinde in Anwendung kommunalen Rechts gegen kantonales oder eidgenössisches Recht, insbesondere Verfassungsrecht, verstösst (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, N 418 ff.).\n4.4\nFraglich und zu prüfen ist demgemäss, ob die Erhebung von Anschlussgebühren auf die Kosten von energiesparenden Massnahmen gegen höherrangiges Recht verstösst und bejahendenfalls, ob die Gebührenerhebung mit der Möglichkeit einer Rückerstattung mit dem übergeordneten Recht vereinbar ist.\n5.\n"}