Der Einwand der Beschwerdegegnerin, dass es sich bei der Y.____strasse nicht um eine Privatstrasse im klassischen Sinne handeln soll, ändert an diesem Ergebnis nichts. Entscheidender Faktor für die Qualifikation als Privatstrasse ist, dass der Unterhalt der Y.____strasse nicht durch die Gemeinde getragen wird, sondern durch die Anwohner.