Verglichen mit Mietern oder aussergemeindlichen Nutzern des Strassennetzes haben die Beschwerdeführenden keinen grösseren Vorteil, weshalb kein Sondervorteil vorliegt und die Voraussetzungen für eine Beitragserhebung im Sinne von § 90 Abs. 1 EntG nicht erfüllt sind. Wie unter Ziffer 5.3 und 5.4 ausgeführt, sind die Gemeinden zwar frei in der Wahl der Berechnungsmethode zur Erhebung von Strassenbeiträgen, dies ändert jedoch nichts daran, dass auch beim Netzsystem die Voraussetzung des Sondervorteils nicht fehlen darf. Der Einwand der Beschwerdegegnerin, dass es sich bei der Y.____strasse nicht um eine Privatstrasse im klassischen Sinne handeln soll, ändert an diesem Ergebnis nichts.