Den Unterhalt dieser Strasse bestreiten die Miteigentümer selbst. Die Y.____strasse mündet auf dem Gemeindegebiet der Einwohnergemeinde Gelterkinden ausschliesslich in die Hauptstrasse, die eine Kantonsstrasse darstellt, und zu einem gewissen Grad in den Z.____ring (Parzelle Nr. 836), der im Eigentum derselben Grundeigentümer steht wie die Y.____strasse. Der Zugang zu einer Gemeindestrasse der Einwohnergemeinde Gelterkinden ist gar bloss über eine beitragsfreie Kantonsstrasse (vgl. § 32 Abs. 1 des Strassengesetzes vom 24. März 1986 [SGS 430]) möglich. Es kann festgehalten werden, dass die Parzelle der Beschwerdeführenden über keinen direkten Zugang zu einer Gemeindestrasse verfügt.