Zu prüfen ist nach dem Ausgeführten also, ob ein Netzbeitrag unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung nicht den direkten Zugang zu einer Gemeindestrasse voraussetzt (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 25. September 1995 [650 94 122] E. 4bc, wo diese Frage bereits aufgeworfen wurde, aber unbeantwortet blieb). Die Parzelle der Beschwerdeführenden liegt an der Y.____strasse, einer Korporationsstrasse im Miteigentum verschiedener Anwohner (Parzelle Nr. 253). Den Unterhalt dieser Strasse bestreiten die Miteigentümer selbst.