5.7 Wie aufgezeigt, ist das Erheben von Netzbeiträgen gemäss der Rechtsprechung des Enteignungsgerichts grundsätzlich zulässig. Insbesondere in Bezug auf die Voraussetzung des Sondervorteils stellen sich im vorliegenden Fall jedoch Fragen, da das Grundstück der Beschwerdeführenden durch eine Privatstrasse erschlossen ist. Zu prüfen ist nach dem Ausgeführten also, ob ein Netzbeitrag unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung nicht den direkten Zugang zu einer Gemeindestrasse voraussetzt (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 25. September 1995 [650 94 122] E. 4bc, wo diese Frage bereits aufgeworfen wurde, aber unbeantwortet blieb).