5.5 Wie bereits unter Ziffer 5.2 ausgeführt, tritt eine Beitragspflicht nur dann ein, wenn eine Grundeigentümerin oder ein Grundeigentümer durch eine öffentliche Einrichtung einen Sondervorteil erfährt. Der Sondervorteil, welcher definitionsgemäss Voraussetzung für die Beitragserhebung ist, zeigt sich meist dadurch, dass dem beitragspflichtigen Grundeigentümer (oftmals ein durch die Strasse direkt erschlossener Anstösser oder Hinterlieger) eingrössererVorteil durch das öffentliche Werk zukommt als der Allgemeinheit (Vera Marantelli-Sonanini, Die Erschliessung von Bauland, Bern 1997, S. 96;