In besagtem Urteil aus dem Jahr 1994 hat das Enteignungsgericht festgestellt, dass die Erhebung von Netzbeiträgen nicht gegen höherrangiges Recht verstösst (Urteil des Enteignungsgerichts vom 15. Dezember 1994 [600 93 1] E. 3 und 4). Diese Rechtsprechung wurde in einem Urteil aus dem Jahr 1995 bestätigt (Urteil des Enteignungsgerichts vom 25. September 1995 [650 94 122] E. 4bc).