Das Enteignungsgericht hat geltende Reglemente der Gemeinden sowie deren Auslegung grundsätzlich zu respektieren. Unter Einhaltung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips haben die Gemeinden freie Hand in der Auswahl des Berechnungsmodus von Vorteilsbeiträgen (Urteil des Enteignungsgerichts vom 15. Dezember 1994 [600 93 1] E. 4). In besagtem Urteil aus dem Jahr 1994 hat das Enteignungsgericht festgestellt, dass die Erhebung von Netzbeiträgen nicht gegen höherrangiges Recht verstösst (Urteil des Enteignungsgerichts vom 15. Dezember 1994 [600 93 1] E. 3 und 4).