Ein Grundstück wird nämlich nicht nur durch den neu erstellten Strassenabschnitt, sondern durch das gesamte Strassennetz erschlossen. Zur beitragspflichtigen Leistung des Gemeinwesens zählt nach dieser Auffassung die Herstellung und Erhaltung des Zustandes der Erschliessung (Hermann Bucher, Die Vorteilsbeiträge der Grundeigentümer an die Kosten öffentlicher Strassen, Kanalisationen und Wasserversorgungsanlagen nach basellandschaftlichem Recht, Basel 1969, S. 106; Bernhard Staehelin, Erschliessungsbeiträge, Basel, 1980, S. 218 f.). Das Enteignungsgericht hat geltende Reglemente der Gemeinden sowie deren Auslegung grundsätzlich zu respektieren.