12 Abs. 2 SR alle Grundstücke in der Erschliessungszone I Strassenbeiträge zu leisten haben. Das Enteignungsgericht hat sich in einem Urteil aus dem Jahr 1994 mit der Frage beschäftigt, wie die in der Gemeinde Gelterkinden erhobenen Abgaben zu beurteilen sind und kam zum Schluss, dass die im SR geregelten Abgaben weder unter das Perimeter- noch das Anwänderprinzip fallen, sondern sogenannte Netzbeiträge darstellen (Urteil des Enteignungsgerichts vom 15. Dezember 1994 [600 93 1] E. 3 und 4). Die Gemeinde Gelterkinden hat mit ihrem Strassenreglement vom 12. März 1986 ein Beitragssystem eingeführt, wie es im Allgemeinen nur dem Wasser- und Kanalisationsrecht bekannt ist.