Gemeinsam ist beiden Systemen, dass sich der erwähnte Sondervorteil und die schematisch ermittelten Vorteilsbeiträge streng nach dem jeweils errichteten Strassenabschnitt und nicht nach den Kosten des gesamten Strassennetzes richten (Urteil des Enteignungsgerichts vom 15. Dezember 1994 [600 93 1] E. 3). In der Einwohnergemeinde Gelterkinden ergibt sich aus Art. 12 SR, dass die Parzelle der Beschwerdeführenden grundsätzlich beitragspflichtig ist, da gemäss Art. 12 Abs. 2 SR alle Grundstücke in der Erschliessungszone I Strassenbeiträge zu leisten haben.