Beitragsbegründend ist bei Geltung des Anwändersystems einzig der Anstoss des betreffenden Grundstücks an die Verkehrsanlage, während beim Perimetersystem das erschlossene Gebiet mit Hilfe eines sog. Perimeters flächenmässig definiert wird, die Strassenkosten (i.d.R. Strassenbau- und Landerwerbskosten) auf die Perimeterfläche umgelegt und auf den Quadratmeter bezogen ermittelt werden. Gemeinsam ist beiden Systemen, dass sich der erwähnte Sondervorteil und die schematisch ermittelten Vorteilsbeiträge streng nach dem jeweils errichteten Strassenabschnitt und nicht nach den Kosten des gesamten Strassennetzes richten (Urteil des Enteignungsgerichts vom 15. Dezember 1994 [600 93 1] E. 3).