5.1 Bezüglich des von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. November 2009 erhobenen Strassenbeitrags machen die Beschwerdeführenden geltend, dass sie keinen Strassenbeitrag bezahlen müssen, da ihr Grundstück nicht durch eine Gemeindestrasse erschlossen sei, sondern an eine Privatstrasse anstosse. Die Beschwerdeführenden führen weiter aus, dass ihnen bewusst sei, dass es sich bei ihrer Situation um einen Spezialfall handle, da der Zugang zu ihrer Liegenschaft über eine Privatstrasse und nicht über eine Gemeindestrasse erfolge. Gerade deshalb sollten sie unterschiedlich behandelt werden.