Vorteile, die der Allgemeinheit ebenso zukommen wie dem Beitragspflichtigen, müssen unberücksichtigt bleiben. (E. 5.5) Auch ein Netzbeitrag setzt unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung einen direkten Zugang zu einer Gemeindestrasse voraus. Ist eine Parzelle durch eine Privatstrasse erschlossen, so erbringt die Gemeinde keine den Parzelleneigentümern konkret zurechenbare Erschliessungsleistung. Den Parzelleneigentümern entsteht folglich kein konkreter und individueller Sondervorteil. (E. 5.7) 11-03 Netzbeitragssytem im Strassenbeitragsrecht /