Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 14. Oktober 2011 (650 09 126) Unter Einhaltung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips haben die Gemeinden freie Hand in der Auswahl des Bemessungsmodus von Vorteilsbeiträgen. Die Erhebung von Netzbeiträgen verstösst nicht gegen höherrangiges Recht. (E. 5.4) Die Beitragspflicht setzt einen konkreten, dem Beitragspflichtigen individuell zurechenbaren Sondervorteil voraus. Vorteile, die der Allgemeinheit ebenso zukommen wie dem Beitragspflichtigen, müssen unberücksichtigt bleiben.