{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-10-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-09-126_2011-10-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0c487279-72be-4624-9ef7-f3cf998c35c7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050976", "Checksum": "8eab86e4d79c7622f913b985fb4d90a8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 09 126", "650 2009 126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 14.10.2011 650 09 126 (650 2009 126)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 14.10.2011 650 09 126 (650 2009 126)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 14.10.2011 650 09 126 (650 2009 126)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Netzbeitragssytem im Strassenbeitragsrecht / Keine Beitragspflicht für Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstück durch eine Privatstrasse erschlossen ist"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:34:43", "Checksum": "b3f74bc87bbf768c869bd656399eeb31", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 14.10.2011 650 09 126 (650 2009 126)\nRegeste:\nNetzbeitragssytem im Strassenbeitragsrecht / Keine Beitragspflicht für Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstück durch eine Privatstrasse erschlossen ist\n\n5.4\nBezüglich Strassenbeiträge kommen im Kanton Basel-Landschaft zur schematisierten Erfassung der Beitragspflichtigen vorherrschend zwei verschiedene Systeme zur Anwendung: das Anwänder- und das Perimetersystem. Beitragsbegründend ist bei Geltung des Anwändersystems einzig der Anstoss des betreffenden Grundstücks an die Verkehrsanlage, während beim Perimetersystem das erschlossene Gebiet mit Hilfe eines sog. Perimeters flächenmässig definiert wird, die Strassenkosten (i.d.R. Strassenbau- und Landerwerbskosten) auf die Perimeterfläche umgelegt und auf den Quadratmeter bezogen ermittelt werden. Gemeinsam ist beiden Systemen, dass sich der erwähnte Sondervorteil und die schematisch ermittelten Vorteilsbeiträge streng nach dem jeweils errichteten Strassenabschnitt und nicht nach den Kosten des gesamten Strassennetzes richten (Urteil des Enteignungsgerichts vom 15. Dezember 1994 [600 93 1] E. 3).\nIn der Einwohnergemeinde Gelterkinden ergibt sich aus Art. 12 SR, dass die Parzelle der Beschwerdeführenden grundsätzlich beitragspflichtig ist, da gemäss Art. 12 Abs. 2 SR alle Grundstücke in der Erschliessungszone I Strassenbeiträge zu leisten haben. Das Enteignungsgericht hat sich in einem Urteil aus dem Jahr 1994 mit der Frage beschäftigt, wie die in der Gemeinde Gelterkinden erhobenen Abgaben zu beurteilen sind und kam zum Schluss, dass die im SR geregelten Abgaben weder unter das Perimeter- noch das Anwänderprinzip fallen, sondern sogenannte Netzbeiträge darstellen (Urteil des Enteignungsgerichts vom 15. Dezember 1994 [600 93 1] E. 3 und 4). Die Gemeinde Gelterkinden hat mit ihrem Strassenreglement vom 12. März 1986 ein Beitragssystem eingeführt, wie es im Allgemeinen nur dem Wasser- und Kanalisationsrecht bekannt ist. Im Gegensatz zum Anwänder- und Perimetersystem wird die Beitragsleistung beim Netz- oder Anschlussbeitrag nicht an einen einzelnen Strassenabschnitt, sondern an das ganze kommunale Strassennetz verstanden, kann dieses doch nur als zusammenhängendes Ganzes seine Aufgabe richtig erfüllen. Ein Grundstück wird nämlich nicht nur durch den neu erstellten Strassenabschnitt, sondern durch das gesamte Strassennetz erschlossen. Zur beitragspflichtigen Leistung des Gemeinwesens zählt nach dieser Auffassung die Herstellung und Erhaltung des Zustandes der Erschliessung (Hermann Bucher, Die Vorteilsbeiträge der Grundeigentümer an die Kosten öffentlicher Strassen, Kanalisationen und Wasserversorgungsanlagen nach basellandschaftlichem Recht, Basel 1969, S. 106; Bernhard Staehelin, Erschliessungsbeiträge, Basel, 1980, S. 218 f.).\nDas Enteignungsgericht hat geltende Reglemente der Gemeinden sowie deren Auslegung grundsätzlich zu respektieren. Unter Einhaltung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips haben die Gemeinden freie Hand in der Auswahl des Berechnungsmodus von Vorteilsbeiträgen (Urteil des Enteignungsgerichts vom 15. Dezember 1994 [600 93 1] E. 4). In besagtem Urteil aus dem Jahr 1994 hat das Enteignungsgericht festgestellt, dass die Erhebung von Netzbeiträgen nicht gegen höherrangiges Recht verstösst (Urteil des Enteignungsgerichts vom 15. Dezember 1994 [600 93 1] E. 3 und 4). Diese Rechtsprechung wurde in einem Urteil aus dem Jahr 1995 bestätigt (Urteil des Enteignungsgerichts vom 25. September 1995 [650 94 122] E. 4bc).\n5.5\nWie bereits unter Ziffer 5.2 ausgeführt, tritt eine Beitragspflicht nur dann ein, wenn eine Grundeigentümerin oder ein Grundeigentümer durch eine öffentliche Einrichtung einen Sondervorteil erfährt. Der Sondervorteil, welcher definitionsgemäss Voraussetzung für die Beitragserhebung ist, zeigt sich meist dadurch, dass dem beitragspflichtigen Grundeigentümer (oftmals ein durch die Strasse direkt erschlossener Anstösser oder Hinterlieger) eingrössererVorteil durch das öffentliche Werk zukommt als der Allgemeinheit (Vera Marantelli-Sonanini, Die Erschliessung von Bauland, Bern 1997, S. 96; Peter J. Blumer, Abgaben an Erschliessungsanlagen nach dem Thurgauer Baugesetz, Zürich 1989, S. 5, 33; Armin Knecht, Grundeigentümerbeiträge an Strassen im aargauischen Recht, Aarau 1975, S. 6). Vorteile, die auch dem Nichtbeitragspflichtigen zukommen, müssen auch bei der beitragspflichtigen Person unberücksichtigt bleiben (Max Imboden/René Rhinow, a.a.O., Nr. 111, B/I/a). Folglich muss der erwachsene Vorteil dem Beitragspflichtigen in konkreter und individueller Weise zugeordnet werden können (Peter J. Blumer, a.a.O., S. 33; Daniela Wyss, a.a.O., S. 42 f.). Im Erschliessungsrecht liegt der Sondervorteil regelmässig dann vor, wenn ein Grundstück erschlossen wird und es dadurch einen Vorteil in Form eines Vermögenszuwachses erfährt (Peter J. Blumer, a.a.O., S. 33).\n"}