{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-10-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-09-126_2011-10-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0c487279-72be-4624-9ef7-f3cf998c35c7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050976", "Checksum": "8eab86e4d79c7622f913b985fb4d90a8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 09 126", "650 2009 126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 14.10.2011 650 09 126 (650 2009 126)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 14.10.2011 650 09 126 (650 2009 126)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 14.10.2011 650 09 126 (650 2009 126)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Netzbeitragssytem im Strassenbeitragsrecht / Keine Beitragspflicht für Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstück durch eine Privatstrasse erschlossen ist"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:34:43", "Checksum": "b3f74bc87bbf768c869bd656399eeb31", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 14.10.2011 650 09 126 (650 2009 126)\nRegeste:\nNetzbeitragssytem im Strassenbeitragsrecht / Keine Beitragspflicht für Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstück durch eine Privatstrasse erschlossen ist\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 14. Oktober 2011 (650 09 126)\nUnter Einhaltung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips haben die Gemeinden freie Hand in der Auswahl des Bemessungsmodus von Vorteilsbeiträgen. Die Erhebung von Netzbeiträgen verstösst nicht gegen höherrangiges Recht. (E. 5.4)\nDie Beitragspflicht setzt einen konkreten, dem Beitragspflichtigen individuell zurechenbaren Sondervorteil voraus. Vorteile, die der Allgemeinheit ebenso zukommen wie dem Beitragspflichtigen, müssen unberücksichtigt bleiben. (E. 5.5)\nAuch ein Netzbeitrag setzt unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung einen direkten Zugang zu einer Gemeindestrasse voraus. Ist eine Parzelle durch eine Privatstrasse erschlossen, so erbringt die Gemeinde keine den Parzelleneigentümern konkret zurechenbare Erschliessungsleistung. Den Parzelleneigentümern entsteht folglich kein konkreter und individueller Sondervorteil. (E. 5.7)\n11-03 Netzbeitragssytem im Strassenbeitragsrecht / Keine Beitragspflicht für Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstück durch eine Privatstrasse erschlossen ist\nAus dem Sachverhalt:\nMit Verfügung vom 27. November 2009 wurden A.____ und B.____ für ihre Parzelle Nr. 3972, Grundbuch Gelterkinden, von der Einwohnergemeinde Gelterkinden ein \"Verkehrsanlagenbeitrag\" von Fr. 23'100.00 sowie Erschliessungsbeiträge für die Wasseranlagen von Fr. 13'516.80 und für die Abwasserentsorgungsanlagen von Fr. 7'101.60 in Rechnung gestellt. (…) Mit Schreiben vom 7. Dezember 2009 erhoben A.____ und B.____ gegen die Verfügung der Einwohnergemeinde Gelterkinden vom 27. November 2009 Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend Enteignungsgericht).\nAus den Erwägungen:\n5.1\nBezüglich des von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. November 2009 erhobenen Strassenbeitrags machen die Beschwerdeführenden geltend, dass sie keinen Strassenbeitrag bezahlen müssen, da ihr Grundstück nicht durch eine Gemeindestrasse erschlossen sei, sondern an eine Privatstrasse anstosse. Die Beschwerdeführenden führen weiter aus, dass ihnen bewusst sei, dass es sich bei ihrer Situation um einen Spezialfall handle, da der Zugang zu ihrer Liegenschaft über eine Privatstrasse und nicht über eine Gemeindestrasse erfolge. Gerade deshalb sollten sie unterschiedlich behandelt werden.\n5.2\nGemäss § 90 Abs. 1 EntG können diejenigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, welchen durch ein öffentliches Unternehmen besondere Vorteile erwachsen, zu einer angemessenen Beitragsleistung herangezogen werden. Aus der Definition der Beitragslast ergibt sich, dass eine Beitragspflicht nur dann eintritt, wenn eine Grundeigentümerin oder ein Grundeigentümer durch eine öffentliche Einrichtung einen wirtschaftlichen Sondervorteil erfährt. Diesen Vorteil und den daraus resultierenden Wertzuwachs in jedem einzelnen Fall zu schätzen, wie es an sich wünschbar wäre, erweist sich aus verschiedenen Gründen als unmöglich. Nach der Praxis ist es daher zulässig, auf schematische, nach der Durchschnittserfahrung aufgestellte und leicht zu handhabende Massstäbe abzustellen (BGE 109 Ia 328 E. 5, 106 Ia 244 E. 3b).\n"}