Aus diesem Grund rechtfertigt sich eine Reduktion des erhobenen Beitrags. Bei der Bemessung der Reduktion zu berücksichtigen sind einerseits die beschriebenen Nachteile, insbesondere die suboptimale Erschliessungssituation der betroffenen Parzelle, andererseits ist auch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Erschliessung der Parzelle - selbst wenn sie als unbefriedigend gelten muss - ausschliesslich über das X.____ stattfindet. Das Gericht erachtet unter diesen Umständen eine Reduktion um einen Drittel (1/3) des provisorisch erhobenen Beitrags als angemessen. Entscheid Nr. 650 09 01 vom 27. Mai 2010