Die Erschliessungssituation muss insgesamt als suboptimal bewertet werden, selbst wenn die Durchsetzung der Geh- und Fahrrechte unproblematisch wäre. (…) Durch die spezielle Erschliessungssituation sowie die Verschärfung derselben durch die erschwerte Durchsetzung der Geh-, Fahr- und Lagerrechte zulasten der benachbarten Parzellen erfahren die Beschwerdeführenden in erschliessungsrechtlicher Hinsicht Nachteile, welche sich auch auf den Umfang des ihrem Grundstück entstehenden Sondervorteils auswirken.