Ob das Grundstück in Bezug auf die konkrete bauliche Nutzung im Einzelfall als erschlossen gelten könnte, ist fraglich. Ebenso ist fraglich, ob bei einer (hypothetischen) erstmaligen Überbauung im jetzigen Zeitpunkt überhaupt von einer Baureife gesprochen werden könnte. Die Erschliessungssituation muss insgesamt als suboptimal bewertet werden, selbst wenn die Durchsetzung der Geh- und Fahrrechte unproblematisch wäre.