Da das Grundstück überbaut ist und genutzt wird, ist auch eine faktische Baureife zu bejahen. Fraglich ist jedoch, ob die Erschliessung dem Nutzungsanspruch der Beschwerdeführenden zu genügen vermag. Die Beschwerdeführenden betreiben auf dem betreffenden Grundstück einen Restaurationsbetrieb. Die Parzelle hat keinen direkten nutzbaren Strassenzugang und verfügt über keine Abstellplätze oder Gästeparkplätze. Die vor dem Grundstück der Beschwerdeführenden vorhandenen Parkplätze sind für die Besucherinnen und Besucher eines benachbarten Restaurationsbetriebs reserviert. Ob das Grundstück in Bezug auf die konkrete bauliche Nutzung im Einzelfall als erschlossen gelten könnte, ist fraglich.