Dem vorliegend anwendbaren Strassenreglement lassen sich keine Vorschriften entnehmen, die den Begriff der hinreichenden Zufahrt definieren. (…) 6.5Der Zugang zur Parzelle der Beschwerdeführenden erfolgt, wie bereits ausgeführt, über Geh-, Fahr- und Lagerrechte zulasten zweier Nachbarsgrundstücke. Ein Grundstück kann als erschlossen gelten, wenn die hinreichende Zufahrt über Dienstbarkeiten rechtlich gewährleistet ist. In diesem Sinne ist die Parzelle der Beschwerdeführenden als erschlossen anzusehen. Da das Grundstück überbaut ist und genutzt wird, ist auch eine faktische Baureife zu bejahen.