19 Abs. 1 RPG definiert selber nicht, welchen Standard die Zufahrten aufweisen müssen. Die Festlegung des Ausmasses der Erschliessungsanlagen und die Umschreibung der genügenden Zugänglichkeit ist Sache des kantonalen Rechts. Bei der Beurteilung dieser Frage steht den kantonalen und kommunalen Behörden ein erhebliches Ermessen zu (BGE 121 Ia 68 E. 3; BGE 1C_376/2007 vom 31. März 2008, E. 4.2). Das basellandschaftliche RBG delegiert in § 36 die Kompetenz zum Erlass der Erschliessungsreglemente den Gemeinden. Dem vorliegend anwendbaren Strassenreglement lassen sich keine Vorschriften entnehmen, die den Begriff der hinreichenden Zufahrt definieren.