6.4 Die Erschliessung ist eine Vorkehr zur Herbeiführung der Baureife von Grundstücken und somit Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung. Als Erschliessung bezeichnet man die Gesamtheit aller Einrichtungen, die notwendig sind, damit ein Grundstück zonen- und bauordnungsrechtlich genutzt werden kann. Bei der Erschliessung handelt es sich um einen bundesrechtlichen Begriff. Art. 19 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) spricht in diesem Zusammenhang nebst den erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen von einer hinreichenden Zufahrt. Art. 19 Abs. 1 RPG definiert selber nicht, welchen Standard die Zufahrten aufweisen müssen.