Nach überwiegender Auffassung liegt zudem nur dann ein Vorteil vor, wenn dieser als Vermögenszuwachs in Erscheinung tritt (vgl. Blumer, a.a.O., S. 4, Vera Marantelli-Sonanini, Erschliessung von Bauland, Bern 1997, S. 98). Wo eine Wertvermehrung von vornherein nicht eintritt oder durch Nachteile ökonomischer Art neutralisiert wird, fehlt ein wesentliches Begriffselement. Nicht von Bedeutung ist hingegen, ob der Vorteil realisiert wird (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 21. August 2006 [650 05 196] E. 6.1).