Wird dies verneint, entfällt die Beitragspflicht (Urteil des Enteignungsgerichts vom 21. August 2006 [650 05 196] E. 6.2). Wird die Erschliessung als vorhanden, jedoch als nicht optimal beurteilt, würde der der Parzelle entstehende Vorteil geringer ausfallen und es könnte sich eine Reduktion des erhobenen Beitrags aufdrängen (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 18. Januar 1996 [650 95 50] E. 4b).