6.1 Es verbleibt damit zu beurteilen, ob der Vorteil der Beschwerdeführenden aus erschliessungstechnischen Gründen zu verneinen oder als verringert zu betrachten ist. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob das Grundstück der Beschwerdeführenden tatsächlich als über das X.____ erschlossen gelten kann. Wird dies verneint, entfällt die Beitragspflicht (Urteil des Enteignungsgerichts vom 21. August 2006 [650 05 196] E. 6.2).