Dies ist in Anbetracht des soeben Ausgeführten sachgerecht und grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die schematisierende Annahme, dass allen Anstössern und Hinterliegern innerhalb einer bestimmten Bautiefe aus dem Bau einer Strasse ein Erschliessungsvorteil zukommt, entspricht der Durchschnittserfahrung und ist als Massstab zulässig. Da der Gemeinde in diesem Sachgebiet im Übrigen Autonomie zukommt, würde eine Korrektur des kommunalen Reglements ohnehin bloss in Frage kommen, wenn die betreffende Bestimmung gegen höherrangiges Recht verstösse. Dafür sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.