Zu prüfen wäre gemäss Rüge der Beschwerdeführenden, ob ihre Parzelle mit der Nummer 259 als Anstösser oder Hinterlieger des X.____ zu qualifizieren ist. Die Frage kann letztlich offen gelassen werden, da sich an der Beitragspflicht durch eine Qualifikation als Hinterlieger nichts verändert. Das kommunale Strassenreglement behandelt Anstösser und Hinterlieger beitragsmässig gleich. Dies ist in Anbetracht des soeben Ausgeführten sachgerecht und grundsätzlich nicht zu beanstanden.