4.4 Von der Erschliessungsanlage profitieren in der Regel sowohl die direkten Anstösser wie auch die indirekt erschlossenen Hinterlieger (Peter J. Blumer, Abgaben für Erschliessungsanlagen nach dem Thurgauer Baugesetz, Zürich 1989, S. 62; Armin Knecht, Grundeigentümerbeiträge an Strassen nach aargauischem Recht, Bern 1975, S. 65; vgl. auch: VGE vom 24. April 1985, in: BLVGE 1985, Ziffer 15.1, E. 3b). Eine unterschiedliche Behandlung von hinterliegenden Parzellen bezüglich des Umfangs der Beitragspflicht kann sich aufgrund der von Hinterliegern noch vorzunehmenden internen Erschliessung (längere Zufahrten, Wegrechte, längere Anschlussleitungen) rechtfertigen.