Einerseits das sogenannte Anstösserprinzip, das lediglich die Eigentümerinnen und Eigentümer der an die Strasse grenzenden Grundstücke in die erschlossene Grundstücksfläche einbezieht. Beim Perimetersystem werden andererseits die Beitragspflichtigen durch Aufstellung eines Umgrenzungsoder Perimeterplans (Interessenzone) festgestellt und meist in Klassen von verschieden grossen Interessen und damit verschieden abgestufter Beitragspflicht eingeteilt (Urteil des Enteignungsgerichts vom 14. Januar 2008 [650 07 119] E. 5.1; vgl. auch: VGE vom 24. April 1985, in: BLVGE 1985, Ziffer 15.1 E. 3b; Heinrich Weibel, Enteignung und Vorteilsbeiträge bei Gemeindestrassen, 2. Auflage 1975, S. 28).