4.3 Gemäss Kapitel 7 SR werden Strassenbeiträge sowohl von den Anstössern wie auch den Hinterliegern der beitragsauslösenden Strasse erhoben. Zur Bestimmung des Kreises der beitragspflichtigen Personen bieten sich grundsätzlich zwei Möglichkeiten an: Einerseits das sogenannte Anstösserprinzip, das lediglich die Eigentümerinnen und Eigentümer der an die Strasse grenzenden Grundstücke in die erschlossene Grundstücksfläche einbezieht.