Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 27. Mai 2010 (650 09 01) Die reglementarisch vorgesehene Gleichbehandlung von Anstössern und Hinterliegern bei der Erhebung von Strassenbeiträgen verstösst nicht gegen höherrangiges Recht (E. 4). Der erhobene Beitrag ist zu reduzieren, wenn der Sondervorteil zwar entsteht, aber aufgrund von besonderen äusseren Umständen geringer ausfällt als bei anderenbeitragspflichtigen Grundstücken (E. 6). 10-03 Behandlung als Hinterlieger / Berücksichtigung einer besonderen Erschliessungssituation Aus dem Sachverhalt: