{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-05-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-09-01_2010-05-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=37fa778a-7212-4c6b-8c17-b4dceaaa2050&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433812", "Checksum": "be34579e7bcea9441ef4419f8ddeaf55"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["650 09 01", "650 2009 01"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 27.05.2010 650 09 01 (650 2009 01)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 27.05.2010 650 09 01 (650 2009 01)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 27.05.2010 650 09 01 (650 2009 01)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Behandlung als Hinterlieger / Berücksichtigung einer besonderen Erschliessungssituation"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:50:57", "Checksum": "919de4a50332643564c5f2a7d3e7ccc9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 27.05.2010 650 09 01 (650 2009 01)\nRegeste:\nBehandlung als Hinterlieger / Berücksichtigung einer besonderen Erschliessungssituation\n\n6.4\nDie Erschliessung ist eine Vorkehr zur Herbeiführung der Baureife von Grundstücken und somit Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung. Als Erschliessung bezeichnet man die Gesamtheit aller Einrichtungen, die notwendig sind, damit ein Grundstück zonen- und bauordnungsrechtlich genutzt werden kann. Bei der Erschliessung handelt es sich um einen bundesrechtlichen Begriff. Art. 19 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) spricht in diesem Zusammenhang nebst den erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen von einer hinreichenden Zufahrt. Art. 19 Abs. 1 RPG definiert selber nicht, welchen Standard die Zufahrten aufweisen müssen. Die Festlegung des Ausmasses der Erschliessungsanlagen und die Umschreibung der genügenden Zugänglichkeit ist Sache des kantonalen Rechts. Bei der Beurteilung dieser Frage steht den kantonalen und kommunalen Behörden ein erhebliches Ermessen zu (BGE 121 Ia 68 E. 3; BGE 1C_376/2007 vom 31. März 2008, E. 4.2). Das basellandschaftliche RBG delegiert in § 36 die Kompetenz zum Erlass der Erschliessungsreglemente den Gemeinden. Dem vorliegend anwendbaren Strassenreglement lassen sich keine Vorschriften entnehmen, die den Begriff der hinreichenden Zufahrt definieren. (…) 6.5Der Zugang zur Parzelle der Beschwerdeführenden erfolgt, wie bereits ausgeführt, über Geh-, Fahr- und Lagerrechte zulasten zweier Nachbarsgrundstücke. Ein Grundstück kann als erschlossen gelten, wenn die hinreichende Zufahrt über Dienstbarkeiten rechtlich gewährleistet ist. In diesem Sinne ist die Parzelle der Beschwerdeführenden als erschlossen anzusehen. Da das Grundstück überbaut ist und genutzt wird, ist auch eine faktische Baureife zu bejahen. Fraglich ist jedoch, ob die Erschliessung dem Nutzungsanspruch der Beschwerdeführenden zu genügen vermag. Die Beschwerdeführenden betreiben auf dem betreffenden Grundstück einen Restaurationsbetrieb. Die Parzelle hat keinen direkten nutzbaren Strassenzugang und verfügt über keine Abstellplätze oder Gästeparkplätze. Die vor dem Grundstück der Beschwerdeführenden vorhandenen Parkplätze sind für die Besucherinnen und Besucher eines benachbarten Restaurationsbetriebs reserviert. Ob das Grundstück in Bezug auf die konkrete bauliche Nutzung im Einzelfall als erschlossen gelten könnte, ist fraglich. Ebenso ist fraglich, ob bei einer (hypothetischen) erstmaligen Überbauung im jetzigen Zeitpunkt überhaupt von einer Baureife gesprochen werden könnte. Die Erschliessungssituation muss insgesamt als suboptimal bewertet werden, selbst wenn die Durchsetzung der Geh- und Fahrrechte unproblematisch wäre. (…) Durch die spezielle Erschliessungssituation sowie die Verschärfung derselben durch die erschwerte Durchsetzung der Geh-, Fahr- und Lagerrechte zulasten der benachbarten Parzellen erfahren die Beschwerdeführenden in erschliessungsrechtlicher Hinsicht Nachteile, welche sich auch auf den Umfang des ihrem Grundstück entstehenden Sondervorteils auswirken. Diese Nachteile führen dazu, dass die Parzelle der Beschwerdeführenden nicht in gleicher Weise von der verbesserten Erschliessung durch das X.____ profitiert wie andere Anstösser und Hinterlieger. Aus diesem Grund rechtfertigt sich eine Reduktion des erhobenen Beitrags. Bei der Bemessung der Reduktion zu berücksichtigen sind einerseits die beschriebenen Nachteile, insbesondere die suboptimale Erschliessungssituation der betroffenen Parzelle, andererseits ist auch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Erschliessung der Parzelle - selbst wenn sie als unbefriedigend gelten muss - ausschliesslich über das X.____ stattfindet. Das Gericht erachtet unter diesen Umständen eine Reduktion um einen Drittel (1/3) des provisorisch erhobenen Beitrags als angemessen.\nEntscheid Nr. 650 09 01 vom 27. Mai 2010"}