{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-05-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-09-01_2010-05-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=37fa778a-7212-4c6b-8c17-b4dceaaa2050&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051005", "Checksum": "be34579e7bcea9441ef4419f8ddeaf55"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 09 01", "650 2009 01"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 27.05.2010 650 09 01 (650 2009 01)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 27.05.2010 650 09 01 (650 2009 01)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 27.05.2010 650 09 01 (650 2009 01)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Behandlung als Hinterlieger / Berücksichtigung einer besonderen Erschliessungssituation"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:32:54", "Checksum": "b7ebfb27b70a3015993b0e9af65a1170", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 27.05.2010 650 09 01 (650 2009 01)\nRegeste:\nBehandlung als Hinterlieger / Berücksichtigung einer besonderen Erschliessungssituation\n\n4.4\nVon der Erschliessungsanlage profitieren in der Regel sowohl die direkten Anstösser wie auch die indirekt erschlossenen Hinterlieger (Peter J. Blumer, Abgaben für Erschliessungsanlagen nach dem Thurgauer Baugesetz, Zürich 1989, S. 62; Armin Knecht, Grundeigentümerbeiträge an Strassen nach aargauischem Recht, Bern 1975, S. 65; vgl. auch: VGE vom 24. April 1985, in: BLVGE 1985, Ziffer 15.1, E. 3b). Eine unterschiedliche Behandlung von hinterliegenden Parzellen bezüglich des Umfangs der Beitragspflicht kann sich aufgrund der von Hinterliegern noch vorzunehmenden internen Erschliessung (längere Zufahrten, Wegrechte, längere Anschlussleitungen) rechtfertigen. Bei Strassen wird jedoch auch vertreten, dass gerade wegen der zurückversetzten und mitunter ruhigeren Lage von Hinterliegerparzellen ein besonderer Vorteil entsteht, welcher zu einer Beitragspflicht im gleichen oder gar höherem Umfang wie für den Direktanstösser führt. Zu prüfen wäre gemäss Rüge der Beschwerdeführenden, ob ihre Parzelle mit der Nummer 259 als Anstösser oder Hinterlieger des X.____ zu qualifizieren ist. Die Frage kann letztlich offen gelassen werden, da sich an der Beitragspflicht durch eine Qualifikation als Hinterlieger nichts verändert. Das kommunale Strassenreglement behandelt Anstösser und Hinterlieger beitragsmässig gleich. Dies ist in Anbetracht des soeben Ausgeführten sachgerecht und grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die schematisierende Annahme, dass allen Anstössern und Hinterliegern innerhalb einer bestimmten Bautiefe aus dem Bau einer Strasse ein Erschliessungsvorteil zukommt, entspricht der Durchschnittserfahrung und ist als Massstab zulässig. Da der Gemeinde in diesem Sachgebiet im Übrigen Autonomie zukommt, würde eine Korrektur des kommunalen Reglements ohnehin bloss in Frage kommen, wenn die betreffende Bestimmung gegen höherrangiges Recht verstösse. Dafür sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. Der Vollständigkeit halber kann festgestellt werden, dass ein Anstoss von 0.33 Metern erschliessungstechnisch nicht nutzbar ist, weshalb der Parzelle kein Vorteil als Anstösser zukommen würde. Vielmehr wäre sie wohl als Hinterlieger zu behandeln, da der nutzbare Zugang zur beitragsauslösenden Strasse lediglich indirekt über Dienstbarkeiten existiert.\n6.1\nEs verbleibt damit zu beurteilen, ob der Vorteil der Beschwerdeführenden aus erschliessungstechnischen Gründen zu verneinen oder als verringert zu betrachten ist. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob das Grundstück der Beschwerdeführenden tatsächlich als über das X.____ erschlossen gelten kann. Wird dies verneint, entfällt die Beitragspflicht (Urteil des Enteignungsgerichts vom 21. August 2006 [650 05 196] E. 6.2). Wird die Erschliessung als vorhanden, jedoch als nicht optimal beurteilt, würde der der Parzelle entstehende Vorteil geringer ausfallen und es könnte sich eine Reduktion des erhobenen Beitrags aufdrängen (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 18. Januar 1996 [650 95 50] E. 4b).\n6.2\nWie bereits unter Ziffer 4.1 ausgeführt, tritt eine Beitragspflicht nur dann ein, wenn eine Grundeigentümerin oder ein Grundeigentümer durch eine öffentliche Einrichtung einen Sondervorteil erfährt. Der erwachsene Vorteil muss wirtschaftlicher Art sein, d.h. er muss in Form von Geld realisiert und dem Beitragspflichtigen in konkreter und individueller Weise zugeordnet werden können (Blumer, a.a.O., S. 33, Daniela Wyss, Kausalabgaben, Basel 2009, S. 42 f). Nach überwiegender Auffassung liegt zudem nur dann ein Vorteil vor, wenn dieser als Vermögenszuwachs in Erscheinung tritt (vgl. Blumer, a.a.O., S. 4, Vera Marantelli-Sonanini, Erschliessung von Bauland, Bern 1997, S. 98). Wo eine Wertvermehrung von vornherein nicht eintritt oder durch Nachteile ökonomischer Art neutralisiert wird, fehlt ein wesentliches Begriffselement. Nicht von Bedeutung ist hingegen, ob der Vorteil realisiert wird (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 21. August 2006 [650 05 196] E. 6.1).\n6.3\nDas anwendbare kommunale Strassenreglement äussert sich zur Berücksichtigung von verringerten Vorteilen oder Nachteilen nicht. Aufgrund von § 90 Abs. 1 EntG und des Äquivalenzprinzips ist bei der Bemessung von Vorteilsbeiträge auf den individuell entstehenden Vorteil abzustellen (Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts, in: ZBl 2003 S. 511; Daniela Wyss, a.a.O., S. 58 f.; vgl. auch BGE 131 I 1 E. 4.5). Dies bedeutet naturgemäss auch, dass allfällige Nachteile, welche den Sondervorteil verringern, zu berücksichtigen sind (vgl. Jürg van Wijnkoop, Beiträge, Abwasser- und Kehrrichtgebühren im Kanton Bern, Bern 1973, S. 44; Blumer, a.a.O., S. 33 f.).\nÜberwiegen die Nachteile, oder heben entstehende Nachteile und Vorteile sich gegenseitig auf, kann kein Vorteilsbeitrag geschuldet sein (Alexander Ruch, Die Bedeutung des Sondervorteils im Recht der Erschliessungsbeiträge, in: ZBl 97/1996, S. 532 f.). Aus dem soeben Ausgeführten folgt, dass der Beitrag zu reduzieren ist, wenn der Vorteil zwar entsteht, aber aufgrund von besonderen äusseren Umständen geringer ausfällt als bei anderen Grundstücken (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 18. Januar 1996 [650 95 50] E. 4b).\n"}