{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-05-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-09-01_2010-05-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=37fa778a-7212-4c6b-8c17-b4dceaaa2050&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051005", "Checksum": "be34579e7bcea9441ef4419f8ddeaf55"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 09 01", "650 2009 01"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 27.05.2010 650 09 01 (650 2009 01)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 27.05.2010 650 09 01 (650 2009 01)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 27.05.2010 650 09 01 (650 2009 01)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Behandlung als Hinterlieger / Berücksichtigung einer besonderen Erschliessungssituation"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:32:54", "Checksum": "b7ebfb27b70a3015993b0e9af65a1170", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 27.05.2010 650 09 01 (650 2009 01)\nRegeste:\nBehandlung als Hinterlieger / Berücksichtigung einer besonderen Erschliessungssituation\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 27. Mai 2010 (650 09 01)\nDie reglementarisch vorgesehene Gleichbehandlung von Anstössern und Hinterliegern bei der Erhebung von Strassenbeiträgen verstösst nicht gegen höherrangiges Recht (E. 4).\nDer erhobene Beitrag ist zu reduzieren, wenn der Sondervorteil zwar entsteht, aber aufgrund von besonderen äusseren Umständen geringer ausfällt als bei anderenbeitragspflichtigen Grundstücken (E. 6).\n10-03 Behandlung als Hinterlieger / Berücksichtigung einer besonderen Erschliessungssituation\nAus dem Sachverhalt:\nAm 15. September 2008 beschloss die Einwohnergemeindeversammlung Reigoldswil das Bauprojekt \"Neubau X.____/Y.____\". Am 13. Oktober 2008 wurde von der Einwohnergemeindeversammlung Reigoldswil der Baukredit Strassenausbau X.____/Y.____, der Baukredit Ersatz Wasserleitung und der Bau- und Strassenlinienplan X.____/Y.____ genehmigt. Die Planauflage fand vom 20. November 2008 bis zum 19. Dezember 2008 statt. Mit Schreiben der Gemeinde vom 19. November 2008 wurde a.____ die provisorische Kostenverteiltabelle zugestellt. Darin wird gegenüber der Erbengemeinschaft A.____ für die in ihrem Eigentum stehende Parzelle Nr. 259, Grundbuch Reigoldswil, ein provisorischer Strassenbeitrag von Fr. 5'775.00 verfügt. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2008 erhob a.____ für die Erbengemeinschaft A.____ gegen die provisorische Beitragsverfügung Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend: Enteignungsgericht), wobei er die Beitragspflicht bestreitet.\nAus den Erwägungen:\n4.\nDie Beschwerdeführenden bringen in erster Linie vor, dass ihre Parzelle an die neugebaute Strasse nicht anstösst, weshalb keine Beitragspflicht bestehe. Dabei bestreiten die Beschwerdeführenden im Grundsatz nicht, dass aufgrund des Neubaus der Strasse ein Vorteil entstanden ist, sondern stellen vielmehr in Abrede, dass ihnen respektive ihrem Grundstück dieser Vorteil konkret zukommt.\n4.1\nGemäss § 90 EntG können diejenigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, welchen durch ein öffentliches Unternehmen besondere Vorteile erwachsen, zu einer angemessenen Beitragsleistung herangezogen werden. Aus der Definition der Beitragslast ergibt sich, dass eine Beitragspflicht nur dann eintritt, wenn eine Grundeigentümerin oder ein Grundeigentümer durch eine öffentliche Einrichtung einen wirtschaftlichen Sondervorteil erfährt. Diesen Vorteil und den daraus resultierenden Wertzuwachs in jedem einzelnen Fall zu schätzen, wie es an sich wünschbar wäre, erweist sich aus verschiedenen Gründen als unmöglich. Nach der Praxis ist es daher zulässig, auf schematische, nach der Durchschnittserfahrung aufgestellte und leicht zu handhabende Massstäbe abzustellen (BGE 109 Ia 328 E. 5, 106 Ia 244 E. 3b).\n4.3\nGemäss Kapitel 7 SR werden Strassenbeiträge sowohl von den Anstössern wie auch den Hinterliegern der beitragsauslösenden Strasse erhoben. Zur Bestimmung des Kreises der beitragspflichtigen Personen bieten sich grundsätzlich zwei Möglichkeiten an: Einerseits das sogenannte Anstösserprinzip, das lediglich die Eigentümerinnen und Eigentümer der an die Strasse grenzenden Grundstücke in die erschlossene Grundstücksfläche einbezieht. Beim Perimetersystem werden andererseits die Beitragspflichtigen durch Aufstellung eines Umgrenzungsoder Perimeterplans (Interessenzone) festgestellt und meist in Klassen von verschieden grossen Interessen und damit verschieden abgestufter Beitragspflicht eingeteilt (Urteil des Enteignungsgerichts vom 14. Januar 2008 [650 07 119] E. 5.1; vgl. auch: VGE vom 24. April 1985, in: BLVGE 1985, Ziffer 15.1 E. 3b; Heinrich Weibel, Enteignung und Vorteilsbeiträge bei Gemeindestrassen, 2. Auflage 1975, S. 28). Das Strassenreglement der Einwohnergemeinde Reigoldswil basiert im Wesentlichen auf dem Perimetersystem, denn gemäss Ziffer 7.2 SR wird der Kreis der beitragspflichtigen Parzellen mit einem Perimeter festgelegt. Die Beitragshöhe bemisst sich sowohl bei den Anstössern wie auch bei den Hinterliegern nach der Parzellenfläche (Ziffer 7.1 SR). Die maximale Tiefe der beitragspflichtigen Flächen beträgt nach Ziffer 7.2 SR 50 Meter, gemessen ab der neuen Strassenbegrenzung.\n"}