Mit der hälftigen Übernahme der Kosten des Strassenoberbaus durch die Werke ist auch den Anforderungen von Ziffer 8.1 SR Genüge getan, da die nötigen Strassenoberbauarbeiten im vorliegenden Fall bloss teilweise auf die Werke zurückzuführen sind. Fundations- und Belagsarbeiten hätten nämlich auch durchgeführt werden müssen, wenn beim Ausbau des X.____ keine Sanierung der Werkleitungen stattgefunden hätte. Die Kostentrennung zwischen Strassenbau und Werkleitungen ist folglich nicht zu beanstanden.